Donnerstag, 5. August 2021

Anlieger ziehen vor Gericht

Mitte Juni haben wir Anwohner einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verwaltungsgerichtshof Kassel (VGH) gegen den Bebbauungsplan am Singalumnat eingereicht.

Die Gießener Allgemeine Zeitung berchtet heute über den Normenkontrollantrag:


Gießener Allgemeine Zeitung (Online) vom 05.08.2021

Ziel dieser Normenkontrolle ist, den Bebaungsplan für unwirksam erklären zu lassen um bei einem möglichen neuen Anlauf eine Bebauung zu erreichen, die für das Musikerviertel angemessen ist. Das Aufstellungsverfahren enthält mehrere Mängel, auf die u.a. auch schon während des Verfahrens von uns und einigen Stadtverordneten hingewiesen wurde.

Der Normenkontrllantrag bezieht sich dabei auf insgesamt 8 Punkte im Bebauungsplan, die teilweise "erhebliche" Verfahrensfehler darstellen.

U.a. wurde der Bebauungsplan nach §13a BauGB aufgestellt, der nur für den Innenbereich gilt. De bisherige Grenze zwischen Innen- und Außenbereich war allerdings die zum Waldrand zugerichtete hintere Außenwend des Singalumnates. Der Bebauungsplan geht allerdings über diese Grenze hinaus. Weiterhin kann auch das gesamte Grundstück als Außenbereich gewertet werden, da die Ruine seit mehr als 20 Jahren leer stand und dem Verfall ausgesetzt war. Das Artenschutzgutachten bestätigt dabei, dass das gesamte Areal bereitsvon der Natur vereinnahmt wurde. Auch unter diesem Aspekt kann von einer Planug im Außenbereich ausgegangen werden. damit wurde die falsche Verfahrensart gewählt. Eine Planung im Außenbereich wäre zwar auch möglich gewesen, sie beinhlatet aber immer auch Ausgleichsmaßnahmen.

Im Durchführungsvertrag wurde zwischen Stadt und Projektgesellschaft vereinbart, dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten (z.B. Normenkontrollantrag) die Projektgesellschaft bis zu 10.000 Euro der Verfahrenskosten übernehmen müsse. Dies verstößt allerdings gegen das "Kopplungsverbot". Ein Vorhabenträger hat Anspuch auf ein Bebauungsplanverfahren ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Dieser Verstoß gegen das Kopplungsverbot bedeutet, dass der Durchführungsvertrag unwirksam ist und damit auch der Bebauungsplan. Es würde aber auch bedeuten, dass die Stadt die Verfahrenskosten (im Falle des Unterlieges) selbst tragen muss und keinen Anspruch auf Erstattung hat.

Als weiteren gravierenden Mangel sehen wir Anwohner, dass im Zusammenhang mit unseren Einwendungen und dem Abwägungsprozess nicht alle Theme abgewogen wurden. So haben einige Anwohner in ihren Einwendungen geschrieben, dass sie eine erhebliche Zunahme des Verkehrslärmes befürchten. Der Bauträger hat zwar ein Verkehrsgutachten erstellen lassen. Dies geht aber in seiner Untersuchung nur darauf ein, ab die Straßenbreite für die vielen zusätzlichen Verkehrbewegungen ausgelegt ist und nicht auf die zusätzliche Lärmimmission.

Insgesamt gehen wir Anwohner von einer großen Wahrscheinlichkeit aus, dass am Ende des Normnkontrollverfahrens der Bebauungplan aufgehoben werden wird.

Die Stadt Laubach als Verfahrensgegner wurde von den Anliegern per "Rügeschreiben" über den Normenkontrollantrag informiert und inzwischen vom VGH aufgefordert, eine Stellungnahme zu den jeweiligen Kritikpunkten zu verfassen. Hierzu hat der von der Stadt beauftragte Anwalt eine Frist von 3 Monaten.

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